@ Daniel (Ergänzung) 20:05 Apr 10, 2013
Man kann sich bei einer Grunpfandrechtsbestellung (Hypo oder Grundschuld) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Das entsprechende Dokument nennt sich dann "vollstreckbare Ausfertigung". Aber jedem Grundpfandrecht (= einseitiges Sicherungs- und Verwertungsrecht) liegt ein Vertrag zugrunde, zumeist ein Darlehensvertrag (aber nicht zwingend), und dieser, also der VERTRAG ist niemals "vollstreckbar".
Und das betr. Grundpfandrecht, auch wenn vollstreckbar, ermöglicht NUR eine Verwertung der jeweiligen Sicherheit, aber bz. B. nicht eine Pfändung des Bankkontos etc. Dafür müsste aus dem Vertrag geklagt werden, und dazu bräuchte es eine "vollstreckbare Ausfertigung" des daraufhin ergangenen Urteils. Mit dem Grundpfandrecht hat dies dann nichts mehr zu tun. |