Jan 8, 2008 09:53
16 yrs ago
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French term
licitation
French to German
Law/Patents
Law (general)
es handelt sich hier nicht um eine Versteigerung, sondern um ein Objekt, das an zwei Personen vererbt wird. Um diese ungeteilte Rechtsgemeinschaft aufzulösen, kauft ein Erbe dem anderen die Hälfte des Hauses ab. Gibt es in diesem Falle eine treffende Übersetzung für "licitation"? Wie wird "objet licité" korrekt übersetzt?
Proposed translations
(German)
2 +4 | "Auflösung (durch Versteigerung) einer ungeteilten Rechtsgeminschaft" | Jonathan MacKerron |
3 | Erwerb einer ungeteilten Sache | GiselaVigy |
Change log
Jan 16, 2008 12:09: Steffen Walter changed "Removed from KOG" from "licitation > "Auflösung (durch Versteigerung) einer ungeteilten Rechtsgeminschaft" by <a href="/profile/81899">Friederike Hudde (X)</a>" to "Reason: Source and target do not correspond; target term in headline inappropriate in context."
Proposed translations
+4
10 mins
Selected
"Auflösung (durch Versteigerung) einer ungeteilten Rechtsgeminschaft"
laut Potonnier
Peer comment(s):
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Alfred Satter
: objet licite = die in ungeteilter Rechtsgemeinschaft stehende versteigerte Sache
18 mins
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merci a tous
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agree |
Evelyn Cölln
: Siehe auch IATE: "Versteigerung einer ungeteilten Sache".
20 mins
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agree |
Kristin Sobania (X)
44 mins
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agree |
GiselaVigy
: et bonjour, Jonathan!
2 hrs
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2 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Danke!"
10 mins
Erwerb einer ungeteilten Sache
"die ungeteilte Sache"
"""Miteigentum
§ 361. Wenn eine noch ungeteilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigentum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigentümer für eine einzige Person angesehen; insoweit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Teile angewiesen sind, hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörigen Teiles.
"""Miteigentum
§ 361. Wenn eine noch ungeteilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigentum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigentümer für eine einzige Person angesehen; insoweit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Teile angewiesen sind, hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörigen Teiles.
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