Mehrwertsteuerberechnung von Leistungen in D ins Ausland Thread poster: danilingua
| danilingua Germany Local time: 09:12 English to German + ...
LANGE FRAGE, wichtiges Thema.
Am wichtigsten ist die Beantwortung der vierten Frage am Schluß. DAnke
wie verhält es sich seit dem 1. Juni 2002 mit der Berechnung von MwSt bei FREIEN BERUFEN (also KEINE Waren, sonder Dienstleistungen) an den Kunden.
Konkreter Fall: Kunde in Italien. Rechnungsstellung Ende Mai und Anfang Juni diesen Jahres. Berechnet mit 16% MWSt, da Leistung (meine) hier im Inland erbracht, und auch hier steuerpflic... See more LANGE FRAGE, wichtiges Thema.
Am wichtigsten ist die Beantwortung der vierten Frage am Schluß. DAnke
wie verhält es sich seit dem 1. Juni 2002 mit der Berechnung von MwSt bei FREIEN BERUFEN (also KEINE Waren, sonder Dienstleistungen) an den Kunden.
Konkreter Fall: Kunde in Italien. Rechnungsstellung Ende Mai und Anfang Juni diesen Jahres. Berechnet mit 16% MWSt, da Leistung (meine) hier im Inland erbracht, und auch hier steuerpflichtig (mein Unternehmen MwSt-pflichtig beim Finanzamt).
Jetzt wollte Kunde (Italien) eine schriftliche Bestätigung, dass ich hier im Inland steuerpflichtig bin. Diese kam von Finanzamt, allerdings mit einem Zusatz, der mich stutzig machte:
\"Für ausgeführte Werklieferungen und sonstige Leistungen wird deshalb die Steuer vom Leistungsempfänger nicht geschuldet (13b UStG).\"
Bedeutet dies, dass mein Kunde an mich gezahlte MwSt von MIR wieder zurückfordern kann?
Letzte Information des Steuerberaters (unter Vorbehalt), ich müsste seit 1.Juni 2002 den jeweiligen in dem betreffenden Ausland gültigen Steuersatz berechnen....Ich habe jetzt eine Übersetzung für einen englischen Kunden fertig gestellt, wie verhält es sich hier?
Frage a) Wie lautet das neue Gesetz wirklich? Frage b) Wo erhält man diese Sätze, wenn man nicht auf die Suche bei den AHKs gehen möchte? Frage c) Wie kann ich erreichen, dass ich als Dienstleistungsbüro über neue Gesetze auf dem Laufenden gehalten werde? Frage d) Muss ich die von meinem italienischen Kunden erhaltene MwSt zurückzahlen, oder kann er sie sich von anderer Stelle holen?
▲ Collapse | | | www.akademie.de | Oct 28, 2002 |
Hallo,
ich kann Deine Fragen zwar auch nicht beantworten, habe aber zu ähnlichen Fragen unter www.akademie.de eine ganze Reihe nützlicher Infos gefunden.
Viele Grüße
Hans | | | Jan Neersoe Germany Local time: 09:12 Member (2004) English to German Ohne Gewähr auf Vollständig- und/oder Richtigkeit... | Oct 28, 2002 |
Ohne jetzt behaupten zu wollen, dass ich Experte in der Materie bin, aber:
Für das Vorliegen der deutschen Steuerpflicht ist der Ort der Leistung maßgebend. Bei Dienstleistungen ist das im Allgemeinen der Ort des Unternehmers, im UStG (§ 3, glaube ich) sind jedoch einige Ausnahmen festgelegt, zu denen auch Übersetzungsleistungen gehören. Danach ist der Ort der Leistung der Sitz des Kunden, sofern dieser auch Unternehmer ist. Sitzt der Kunde also im Ausland, ist der Ort... See more Ohne jetzt behaupten zu wollen, dass ich Experte in der Materie bin, aber:
Für das Vorliegen der deutschen Steuerpflicht ist der Ort der Leistung maßgebend. Bei Dienstleistungen ist das im Allgemeinen der Ort des Unternehmers, im UStG (§ 3, glaube ich) sind jedoch einige Ausnahmen festgelegt, zu denen auch Übersetzungsleistungen gehören. Danach ist der Ort der Leistung der Sitz des Kunden, sofern dieser auch Unternehmer ist. Sitzt der Kunde also im Ausland, ist der Ort der Leistung ebenfalls dort und die Leistung somit nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, d. h. der deutsche Unternehmer stellt nur den Nettobetrag in Rechnung und muss keine USt abführen. Im Allgemeinen ist es in der EU dann meines Wissens so, dass der Leistungsempfänger die in seinem Land gültige USt an sein eigenes Finanzamt entrichtet. Die Änderung zum 01.07. betrifft meines Wissens die sog. Nullregelung, ein deutscher Sonderweg, nach dem bei Leistungen ausländischer Unternehmer nirgendwo (also weder beim Leistungserbringer noch beim deutschen Leistungsempfänger) USt fällig wurde, sofern der deutsche Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt war. Nachdem es eine solche Regelung sonst eigentlich nirgendwo gab, wurde sie im Rahmen der EU-weiten Harmonisierung hinsichtlich der USt-Regelungen abgeschafft; stattdessen kommt das oben beschriebene Verfahren zum Einsatz (d. h. der ausländische Unternehmer berechnet keine USt, sondern der deutsche Leistungsempfänger führt sie an sein Finanzamt ab). In Deiner Situation hättest Du meiner Meinung nach dem italienischen Unternehmen also schon von vornherein keine USt in Rechnung stellen sollen (unabhängig von der Gesetzesänderung). Wie der Kunde sie jetzt zurückbekommt, ist eine andere Frage... wenn die entsprechenden USt-Erklärungen noch nicht abgegeben sind, kannst Du eventuell noch eine berichtigte Meldung abgeben und dem Kunden die USt direkt vergüten -- ansonsten muss er wohl einen Antrag bei der zuständigen deutschen Behörde stellen. Hier ist meines Wissens das Bundesamt für Finanzen der erste Ansprechpartner... ich würde das aber mit einem kurzen Anruf dort oder bei Deinem Wohnsitzfinanzamt abklären (das mache ich bei Steuerfragen eigentlich meistens zuerst -- die Leute arbeiten schließlich irgendwie für mich ). Den Hinweis des Steuerberaters, man solle die USt zum im Zielland gültigen Satz in Rechnung stellen, finde ich allerdings etwas seltsam (ich bin wie gesagt kein Steuerexperte, hätte aber auch noch nie eine deutsche USt-Anmeldung gesehen, mit der man so einen Sachverhalt korrekt anmelden könnte...) Hoffe, das hilft anfangs weiter...
Grüße,
Jan
▲ Collapse | | | Auch kein Steuerberater,... | Oct 28, 2002 |
... aber Jan kann ich nur zustimmen. Der Rat des Steuerberaters ist mehr als seltsam - vielleicht aus dem Zusammenhang gerissen?
Hinter Jans Ausführungen verbirgt sich der klassische Grundsatz für Dienstleistungen: Die Leistung wird da umsatzversteuert, wo sie in den Warenverkehr eingebracht wird. Und das ist nicht Deutschland. In Italien kannst Du keine Umsatzsteuer abführen, weil Du für das italienische Finanzamt nicht existierst. Ich finde, Dein Kunde wird es Dir best... See more ... aber Jan kann ich nur zustimmen. Der Rat des Steuerberaters ist mehr als seltsam - vielleicht aus dem Zusammenhang gerissen?
Hinter Jans Ausführungen verbirgt sich der klassische Grundsatz für Dienstleistungen: Die Leistung wird da umsatzversteuert, wo sie in den Warenverkehr eingebracht wird. Und das ist nicht Deutschland. In Italien kannst Du keine Umsatzsteuer abführen, weil Du für das italienische Finanzamt nicht existierst. Ich finde, Dein Kunde wird es Dir bestimmt lohnen, wenn Du ihm freiwillig anbietest, die Steuer zurückzuerstatten, und zwar durch eine korrigierte Voranmeldung, möglichst mit Kopie der richtiggestellten Rechnung, damit das Finanzamt dahintersteigt.
Carsten ▲ Collapse | |
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Wie steht's denn mit der VAT ID? | Oct 28, 2002 |
Wenn ich einen Kunden in der EU habe, lasse ich mir von denen immer gleich ihre USt-ID (VAT ID) geben, weil ich doch nur so USt-frei fakturieren kann (darf). Bis jetzt war das kein Problem, nur wissen die meisten Leute im ersten Anlauf ihre USt-ID nicht und müssen bei ihrer Buchhaltung nachfragen.
Nach meinem Kenntnisstand müssen auf meiner Rechnung sowohl meine USt-ID wie auch die des Rechnungsempfängers vorhanden sein, damit ich USt-frei fakturieren kann, ohne dass mir ... See more Wenn ich einen Kunden in der EU habe, lasse ich mir von denen immer gleich ihre USt-ID (VAT ID) geben, weil ich doch nur so USt-frei fakturieren kann (darf). Bis jetzt war das kein Problem, nur wissen die meisten Leute im ersten Anlauf ihre USt-ID nicht und müssen bei ihrer Buchhaltung nachfragen.
Nach meinem Kenntnisstand müssen auf meiner Rechnung sowohl meine USt-ID wie auch die des Rechnungsempfängers vorhanden sein, damit ich USt-frei fakturieren kann, ohne dass mir das FA auf die Finger klopft.
Volkmar ▲ Collapse | | | Tranzzlate Local time: 09:12 Member (2003) English to German + ...
Den Ausführungen von Jan kann ich nach Rücksprache mit meiner Steuerberaterin nur zustimmen. Was mich aber noch beunruhigt ist, dass Dein Steuerberater Dir hierzu keine Auskunft, oder nur unter Vorbehalt geben konnte. Solltest Du hier Hilfe brauchen leite ich Dir gerne eine kompetente Steuerberaterin zu. | | | BundM Local time: 09:12 German to Dutch Zusammenfassende Meldung | Oct 28, 2002 |
Aus der Praxis empfehle ich folgendes:
Vordrücke und Anleitung zur zusammenfassenden Meldungen besorgen.
Bundesamt für Finanzen -Außenstelle Saarlouis-
66738 Saarlouis
Mit diese Informationen habe ich mehrmals Dienstleistunge aus Deutschland problemlos mit einem Italienischen Kunde abgearbeitet.
Viel Erfolg.
Bert de Schepper | | | Grundsätzlich nie Umsatzsteuer, wenns ins Ausland geht (oder von da kommt)! | Oct 28, 2002 |
So wurde mir das von meinem Steuerberater erklärt und so handhabe ich das seit 6 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, um welches Land es sich handelt. Ob Eu oder Nicht-EU (also Drittland wie z.B. USA) ist völlig irrelevant. Mein Finanzamt hatte auch noch nie was zu meckern deswegen.
Die Verantwortung für die rechtmäßige und korrekte Versteuerung (mit welchen Steuern auch immer) liegt beim ausländischen Kunden. Rein rechtlich ist es Dir nicht zuzumuten, heraus... See more So wurde mir das von meinem Steuerberater erklärt und so handhabe ich das seit 6 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, um welches Land es sich handelt. Ob Eu oder Nicht-EU (also Drittland wie z.B. USA) ist völlig irrelevant. Mein Finanzamt hatte auch noch nie was zu meckern deswegen.
Die Verantwortung für die rechtmäßige und korrekte Versteuerung (mit welchen Steuern auch immer) liegt beim ausländischen Kunden. Rein rechtlich ist es Dir nicht zuzumuten, herauszufinden, welchen Steuergesetzen Dein (ausländischer) Kunde unterliegt.
Genaugenommen ist noch nicht einmal die USt-ID notwendig. Sie gilt ohnehin nur und ausschließlich innerhalb der EU und ist nicht steuerrelevant. Sie dient lediglich zu statistischen Zwecken, um die Warenströme in der EU aufzuzeichnen. Ich habe sogar die ersten drei Jahre ganz ohne diese Nummer gearbeitet. Und die neuerdings geforderte Quartalsaufstellung aller EU-Umsätze habe ich erst einmal abgegeben, seitdem nicht mehr. Darum kümmert sich mein Steuerberater am Ende des Jahres. Bisher wurde auch hier nicht gemeckert.
Im Übrigen bin ich Übersetzer und kein Steuerberater, daher sehe ich meine Aufgabe nicht darin, sowas zu wissen. Mach Dir nicht soviele Gedanken darüber, vorauseilender Gehorsam kostet nur Zeit und Arbeit und bringt nichts. ▲ Collapse | |
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Marc P (X) Local time: 09:12 German to English + ... Zusammenfassende Meldungen | Oct 29, 2002 |
Meines Wissens brauchen bzw. sollen Übersetzer keine zusammenfassenden Meldungen abgeben. Diese beziehen sich nur auf Waren, nicht auf Dienstleistungen; wenn ich mich nicht irre, werden Übersetzungen sogar als Dienstleistungen im entsprechenden Gesetzestext ausdrücklich genannt.
Die Angabe der Ust-ID-Nr. ist in der EU eine weit verbreitete Methode, die eigene Umsatzsteuerpflichtigkeit (allgemeiner auch die geschäftliche Tätigkeit, also die Abgrenzung von Privatpersonen,... See more Meines Wissens brauchen bzw. sollen Übersetzer keine zusammenfassenden Meldungen abgeben. Diese beziehen sich nur auf Waren, nicht auf Dienstleistungen; wenn ich mich nicht irre, werden Übersetzungen sogar als Dienstleistungen im entsprechenden Gesetzestext ausdrücklich genannt.
Die Angabe der Ust-ID-Nr. ist in der EU eine weit verbreitete Methode, die eigene Umsatzsteuerpflichtigkeit (allgemeiner auch die geschäftliche Tätigkeit, also die Abgrenzung von Privatpersonen, für die teilweise andere Bestimmungen gelten) nachzuweisen. Ihre bloße Angabe sagt nichts darüber aus, ob Umsatzsteuer in einem bestimmten Fall erhoben werden soll bzw. zusammenfassende Meldungen abgegeben werden sollen.
Nichts für Ungut - ich habe selbst drei Jahre lang zusammenfassende Meldungen irrtümlich nach Saarlouis geschickt.
Marc ▲ Collapse | | | Es kommt auf den Kunden an... | Oct 29, 2002 |
bzw. darauf, wo der Kunde seinen Sitz hat.
Ich stimme meinen Vorrednern zu, weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass außerhalb der EU z.T. sehr unterschiedliche Gesetze gelten.
Für das deutsche Finanzamt gilt unsere Übersetzerleistung als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, weshalb in den meisten Fällen keine USt. zu berechnen ist - am schnellesten und einfachsten lässt sich dies beim Finanzamt des betreffenden Landes in Erfah... See more bzw. darauf, wo der Kunde seinen Sitz hat.
Ich stimme meinen Vorrednern zu, weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass außerhalb der EU z.T. sehr unterschiedliche Gesetze gelten.
Für das deutsche Finanzamt gilt unsere Übersetzerleistung als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, weshalb in den meisten Fällen keine USt. zu berechnen ist - am schnellesten und einfachsten lässt sich dies beim Finanzamt des betreffenden Landes in Erfahrung bringen.
Aber: In Norwegen zum Beispiel ist die Leistung nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn das \"Produkt\" in elektronischer Form geliefert werden kann - wird die Übersetzung jedoch in Papierform geliefert (z.B. sich was bei beglaubigten Übersetzungen kaum vermeiden lässt), so gelten wieder andere Regeln (die ich natürlich nicht auswendig gelernt habe, was hier auch nicht besonders relevant ist - mir ging es nur darum, darauf aufmerksam zu machen, dass in unterschiedlichen Ländern tatsächlich ganz unterschiedliche Regeln gelten).
Herzliche Grüße
Susanne ▲ Collapse | | | Rod Darby (X) Ghana Local time: 07:12 German to English + ... Inland/Ausland | Oct 29, 2002 |
Daniela,
Du hattest mich auch direkt um Hilfe gebeten. Die Antwort meiner steuerlichen Berater wurde aus zeitlichen Gründen aufgeteilt:
\'Vorweg eine Anmerkung: wir wissen von keiner Änderung im UStG zum 1. Juni 2002. Was sich geändert hat, nämlich die Einfügung der §§ 13a und 13b in das Umsatzsteuergesetz (UStG - so der richtige Name und Zitierweise), war schon vom 1. Januar 2002 an wirksam.
Fangen wir mit der Rechnung der Ü... See more Daniela,
Du hattest mich auch direkt um Hilfe gebeten. Die Antwort meiner steuerlichen Berater wurde aus zeitlichen Gründen aufgeteilt:
\'Vorweg eine Anmerkung: wir wissen von keiner Änderung im UStG zum 1. Juni 2002. Was sich geändert hat, nämlich die Einfügung der §§ 13a und 13b in das Umsatzsteuergesetz (UStG - so der richtige Name und Zitierweise), war schon vom 1. Januar 2002 an wirksam.
Fangen wir mit der Rechnung der Übersetzerin an. In § 1 Abs. 1 UStG steht: \"Der [deutschen - unsere Einfügung!] Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. . .\" Also Punkt 1: das Gesetz behandelt nur die deutsche USt. Punkt 2: es handelt sich hier um eine sonstige Leistung - \"Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind\" (§3 Abs. 9 UStG). Es ist möglich, dass eine Lieferung auf Papier in einem anderen Land als Lieferung gesehen werden könnte, aber in Deutschland ist eine geistige Leistung keine Lieferung, auch wenn sie gewissermassen physisch auf Papier oder Diskette überreicht wird. Punkt 3: die Übersetzerin ist Unternehmerin und führt die Leistungen gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens aus. Punkt 4: es kommt also auf den Ort der sonstigen Leistung an (Inland oder nicht). Der Ort der sonstigen Leistung wird in § 3a UStG bestimmt. Abs. 1 lautet: \"Eine sonstige Leistung wird . . . an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt . . .\" (Grundfall). Abs. 3 lautet: \"Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung *abweichend von Absatz 1* dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. . .\" Abs. 4 enthält unter der Nr. 3 \"die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als . . . Dolmetscher und Übersetzer . . .\" In dem geschilderten Fall ist der Ort der Übersetzungsleistung somit Italien und unterliegt daher *nicht* der deutschen Umsatzsteuer (ungenau \'Mehrwertsteuer\' genannt).
Der Übersetzerin ist somit den Rat zu geben, ihre Rechnungen an nicht-inländische Auftraggeber in Zukunft ohne USt. aufzugeben. Die in den bestehenden Rechnungen ausgewiesene USt. wird gleichwohl nach § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UStG [dem deutschen Fiskus] geschuldet. Auf Grund der Gefahr, dass der Leistungsempfänger in Italien die zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer zurückfordert, wird die Korrektur der Rechnungen und die Berichtigung der betroffenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen empfohlen. Im Rahmen dieser Berichtigungen kann die USt. an den italienischen Leistungsempfänger erstattet werden, da er keinen Anspruch auf Erstattung der deutschen USt. vom italienischen Fiskus hat.
Die §§ 13a, 13b UStG betreffen den umgekehrten Fall (Beispiel: reisende polnische Berufsmaler streichen mein Haus). Diese Fälle (Stichwort: Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers) wurden bis 31.12.2001 in den §§ 51 ff. UStDV geregelt. Dieses so genannte \"Abzugsverfahren\" entsprach nicht den EU-Normen für das (vermeintlich) harmonisierte USt-Recht Europas und musste entfernt werden. Der Ersatz bilden die §§ 13a und 13b UStG. Zu diesem Thema möchten wir gesondert Stellung nehmen, möchten jedoch darauf hinweisen, dass es nicht Sache eines in Deutschland leistenden Unternehmers sein kann, die steuerlichen Bestimmungen in allen möglichen Ländern zu kennen.\'
Soweit Teil 1, Daniela. Ich denke meine Berater möchten sich erst umfassend über die \'neue\' Bestimmungen in den §§ 13a und 13b UStG informieren, bevor sie eine Meinung abgeben.
Mein persönlicher Rat an Dich wäre, Deine(n) Steuerberater(in) zu fragen, ob er/sie meint, dass er/sie über genügend Erfahrung mit ausländischen Sachverhalten verfügt . . .
More on this in due course!
Rod
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