apariencia de(l) buen derecho Glaubhaftmachung des Anspruchs

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Definition / notes:5. Glaubhaftmachung Glaubhaftmachung des Anspruchs und des Grundes auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist notwendig und statt des vollen Beweises auch ausreichend (§ 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Möglich sind z.B. - Urkunden, Zeitungsausschnitte, Flugblätter, fotografische Aufnahmen - Versicherungen an Eides Statt -

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und der Eilbedürftigkeit. Nach § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. ...
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B. Begründetheit
I. Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf einstweiligen Rechtsschutz

Liegt nicht vor bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacheantrags.
Liegt nicht vor bei offensichtlicher Unbegründetheit des Hauptsacheantrags.
II. Weitere Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung

Grund der einstweiligen Anordnung
Die Hauptsacheentscheidung käme zu spät aus folgenden Gründen:

schwerer Nachteil;
drohende Gewalt;
anderer wichtiger Grund.

Dringlichkeit
Die einstweilige Anordnung ergeht nur, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller nicht zuzumuten ist (Es würden bis dahin irreversible schwere Nachteile eintreten).

Abwägung
der Folgen, die eintreten würden,

wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte
à keine e. A.½Hauptsache erfolgreich

gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacheantrag aber keinen Erfolg hätte (BVerfGE 80, 74 (79)).
à e. A.½Hauptsache erfolglos

Es ist auf den Einzelfall abzustellen.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nicht zu berücksichtigen.

Eine einstweilige Anordnung kann durch Urteil oder Beschluss ergehen oder abgelehnt werden (§ 25 Abs. 2 BVerfGG).

Wird durch Beschluss entschieden, so kann dagegen Widerspruch erhoben werden. Über ihn ist binnen zwei Wochen in mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 32 Abs. 3 BVerfGG).

Die einstweilige Anordnung ist auf sechs Monate befristet. Sie kann wiederholt werden (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).
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