11:21 Feb 22, 2011 |
German language (monolingual) [PRO] Law/Patents - Law (general) | ||||
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| Selected response from: Milan Nešpor Germany | |||
Grading comment
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SUMMARY OF ALL EXPLANATIONS PROVIDED | ||||
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4 +3 | wenn die Willenserklärung nicht mit dem Willen übereinstimmt |
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Discussion entries: 1 | |
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Willensmangel wenn die Willenserklärung nicht mit dem Willen übereinstimmt Explanation: wenn die Willenserklärung nicht mit dem Willen (der Absicht) des Erklärenden übereinstimmt Ich denke, dass die folgende Definition im Prinzip auch für die Schweiz gilt. "Willenserklärung Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (lat.: voluntatis declaratio) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Kundgabe (Erklärung) des Willens einer Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. [...] Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor. [...] Willensmangel Im Idealfall stimmen der geäußerte und der wirkliche Wille überein. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem Willensmangel. Man unterscheidet zwischen dem bewussten Willensmangel (Scheingeschäft, Scherzerklärung, Geheimer Vorbehalt, widerrechtliche Drohung), geregelt in §§ 116-118, 123 Abs. 1 2. Alt. BGB, und dem unbewussten Willensmangel (Irrtum), geregelt in §§ 119-122, 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Der Irrtum macht die Willenserklärung nicht unwirksam. In bestimmten Fällen berechtigt der Irrtum aber dazu, die Folgen der irrtümlich abgegebenen Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen (Anfechtung) ... " http://de.wikipedia.org/wiki/Willensmangel -------------------------------------------------- Note added at 3 Stunden (2011-02-22 14:30:38 GMT) -------------------------------------------------- "Willensmangel – ist der Mangel einer Willenserklärung. Zu den Willensmängeln zählen etwa [...] geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzerklärung, Irrtum, Drohung, Täuschung, Formmangel, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Rechtsfolge eines Willensmangels ist Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit." [G. Köbler: Juristisches Wörterbuch, Verlag Vahlen, München 2002] |
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