53 StGB

German translation: Paragraph 53 Strafgesetzbuch (Tatmehrheit)

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:53 StGB
Selected answer:Paragraph 53 Strafgesetzbuch (Tatmehrheit)
Entered by: Johanna Timm, PhD

20:43 Feb 6, 2008
German language (monolingual) [PRO]
Law/Patents - Law (general)
German term or phrase: 53 StGB
Strafgesetzbuch, drei und fünfzigste Auflage?
Bin Tiede (X)
Germany
Local time: 21:08
Paragraph 553 Strafgesetzbuch, Tatmerheit
Explanation:
§ 53
Tatmehrheit(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.


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Paragraph 53 Strafgesetzbuch, Tatmehrheit - natürlich. Die Finger waren halt zu schnell
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Jerzy Czopik
Germany
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5Paragraph 553 Strafgesetzbuch, Tatmerheit
Jerzy Czopik


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Paragraph 553 Strafgesetzbuch, Tatmerheit


Explanation:
§ 53
Tatmehrheit(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.


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Paragraph 53 Strafgesetzbuch, Tatmehrheit - natürlich. Die Finger waren halt zu schnell


    Reference: http://dejure.org/gesetze/StGB/53.html
Jerzy Czopik
Germany
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