relación obligacional / derecho obligatorio
Explanation:
Hier werden zwei Perspektiven, durch Schrägstrich getrennt, angeführt. Die Perspektive des Verkäufers, der eine schuldrechtliche Verpflichtung hat und die Perspektive des Käufers, der ein obligatorisches Recht (zur Nutzung der Ferienwochen) besitzt. Unten findest du die Erläuterung von obligatorischem Recht. Zu 1. Der Verkäufer hat keine Realobligation, eine Verbindlichkeit, die an eine Sache geknüpft ist, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung. Dieses Schuldverhältnis wird als relación obligacional bezeichnet. Es ist schwer direkt was für schuldrechtliche Verpflichtung (es müsste sich nach meinem Verständnis um obligación personal im Gegensatz zu obligación real handeln, aber keine Garantie) zu finden. 9.1. Se excluyen los derechos a indemnización por daños y perjuicios o por gastos del comprador (en lo sucesivo, derechos a indemnización por daños y perjuicios), sea cual fuere su causa, y en particular los derivados del incumplimiento de la relación obligacional y de actos ilícitos. Hier wurde offenbar schuldrechtliche Verpflichtungen mit relación obligacional übersetzt. Creifeld: Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten hat also regelmäßig der verlängerte E. Vorrang; die Abtretung (Globalzession) muss eine (dinglich und nicht nur schuldrechtlich wirkende) Teilverzichtsklausel auf diese Forderungen enthalten. Becher: obligación personal persönliche Verbindlichkeit f (Gegensatz: Realobligation) derecho obligatorio obligatorisches Recht n Si con el término «obligación» se hace referencia a aquella situación jurídica, en la cual una persona (acreedor) tiene un derecho (llamado derecho de crédito), que le permite exigir o reclamar un comportamiento de otra persona, y esta última (deudor)porta el deber jurídico de realizar en su favor aquel comportamiento (deber de presn), la«obligación tributaria» será el vínculo jurídico fundamental, aunque no el único,............. Aktenzeichen / Reference 20 U 185/95 vom 29.03.1996 Gericht / Court OLG Köln Die Rechtskonstruktion ist selbst für den deutschen Juristen nicht ohne weiteres zu durchschauen. Nach dem Kaufvertrag soll die Mitgliedschaft in einem Club erworben werden, bei dem es sich nach der vorgelegten Zusammenfassung der Vereinssatzung um einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein handeln soll, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder den Besitz an Wohnungen zu sichern und dessen Eigentum treuhänderisch von der L. Titel & Trust Limited, L., verwaltet wird. Danach würde es sich um eine Kombination von Vereins- und Treuhandmodell handeln. Dabei erfolgt die Aufnahme in den Verein offenbar nicht durch den Verein selbst, sondern durch den Treuhänder, denn es heißt in der "Ferien-Besitzurkunde", daß die Gesellschaft gemäß der ihr durch die Statuten des Vereins erteilten Befugnis den Kläger als Mitglied aufnimmt und ihm "das exklusive Wohn- und Nutzungsrecht an dem oben bezeichneten Appartement und allen anderen Einrichtungen des Vereins" erteilt. Das Appartement ist aber in der genannten Urkunde wie auch im Kaufvertrag nur typmäßig (2 Schlafzimmer) beschrieben. Welches konkrete Appartement benutzt werden darf, bleibt damit offen. Eigentum wird bei dem mitgliedschaftsrechtlichen Time-Sharing-Vertrag nicht eworben. Dazu bedarf es nach spanischem Recht der Übergabe oder einer notariellen Kaufvertragsurkunde (Schomerus, NJW 1995, 359). Es handelt sich also um ein obligatorisches Recht, das nicht gegen Konkurs oder gutgläubigen Erwerb durch Dritte gesichert ist. Für den juristisch nicht bewanderten Käufer wird dies angesichts der Bezeichnung als zeitlich unbegrenztes, vererbliches und veräußerliches Recht aber nicht deutlich. Schließlich bleibt unklar, wer überhaupt die Veräuferin ist. Im Kaufvertrag ist sie als "Club C. Ltd." mit der Club-anschrift in Malaga angegeben. Dahinter steht der Zusatz "und ihrer Rechtsnachfolger". Die Abkürzung "Ltd" steht für Limited, das heißt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach angloamerikanischem Recht. Eine solche Gesellschaft kann ihren Sitz nicht in Spanien haben. Die Verkäuferin ist auch nicht in dem Prospekt unter den Ansprechpartnern aufgeführt. Einen derart undurchschaubaren Vertrag hat die Beklagte allein durch Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens dem Kläger andienen können. Aus dem Buch Einführung in die spanische Rechtssprache (Beck-Verlag): El término obligación , en sentido amplio, equivale a "deber jurídico, en cuanto necesidad de respetar las leyes u observar determinado comportamiento frente a otras personas. **En el marco del Derecho de obligaciones, obligación es la relación jurídica en virtud de la cual el acreedor, titular de un derecho de crédito, puede exigir del deudor una determinada prestación de cuyo cumplimiento responderá con su patrimonio.** En sentido más estricto todavía, el térmio obigación se utiliza para aludir al deber del deudor (como sinónimo de deuda frente al derecho de crédito del acreedor) de realizar una prestación. Así dice el art. 1088 CC "Toda obligación consiste en dar, hacer o no hacer alguna cosa." CARÁCTER ACCESORIO. La obligación real, según Bonecasse, es accesoria de un derecho real principal y refiriéndose a su proporción presenta. Ejemplo: concretos como son, el derecho de propiedad, el derecho de usufructo, servidumbre. DIFERENCIAS: En tanto que la obligación personal reposa directamente sobre la persona del deudor y es ejecutoria sobre todos los bienes de su patrimonio, la obligación real tiene su asiento en una cosa a la cual se relaciona, tanto en su existencia como en su ejecución. Por último, la obligación real no se absorbe de ninguna manera en los diversos derechos reales de los cuales representa lo accesorio. Texto ... será de aplicación a los socios o partícipes sujetos a este Impuesto por obligación personal de contribuir o por obligación real mediante establecimiento ... www.sociedadeslimitadas.com/ VersIngles/textos/14/14_T8_C1_5.php - 19k - Im Cache - Ähnliche Seiten [ Weitere Ergebnisse von www.sociedadeslimitadas.com ] CAPÍTULO II. OBLIGACIÓN PERSONAL DE CONTRIBUIR. Artículo 13: Obligación personal de contribuir. Artículo 14: Supuestos personales de obligación personal. Artículo 15: Excenciones a la obligación personal. CAPÍTULO III. OBLIGACIÓN REAL DE CONTRIBUIR. Artículo 16: Obligación real de contribuir. Artículo 17: Supuestos de exención. Artículo 18: Base imponible. Artículo 19: Cuota tributaria. Artículo 20: Deduciones. Artículo 21: Obligaciones y deberes formales. Artículo 22: Representante de los no residentes y domicilio fiscal. b) Obligatorisches Recht Das Recht zum Besitz kann aber auch aus obligatorischen Verhältnissen herrühren, etwa aus dem Gebrauchsrecht bei Miete (§ 535) oder Pacht (§ 581). Die obligatorische Berechtigung muss aber einen gewissen Bestandsschutz aufweisen. Dieser fehlt bei der Verwahrung (§ 695) bzw. bei der auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Leihe (§ 604 III), weil der Besitzer hier infolge Kündigung sofort herausgabepflichtig ist. Damit entfällt auch sein Recht zum Besitz. c) Familienrecht Die Berechtigung kann auch aus familienrechtlichen Beziehungen folgen, etwa der Ehe (§ 1353) oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. d) Besitzrecht des Vorbehaltskäufers aa) Obligatorisches Recht Beim Besitzrecht des Vorbehaltskäufers ist zu unterscheiden. Das obligatorische Recht besteht gegenüber dem Verkäufer (§ 986 I 1). Das Besitzrecht endet mit dem Bedingungsausfall (§ 449 n.F.) und auch mit Rücktritt (§ 323 n.F.). 2. Recht "auf" die Sache gemäß rechtskräftigem Urteil §864 II hier genügt ein obligatorisches Recht ("auf" entgegen Wortlaut "an" richtig) z.B. aus Kaufvertrag 2. Besitzrecht Der Anspruch aus §985 BGB besteht nicht, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz nach §986 BGB zusteht. Das Recht zum Besitz ist eine Einwendung, keine Einrede, muß daher von Amts wegen auch ohne Geltendmachung berücksichtigt werden. Das Recht zum Besitz muß immer dem Besitzer gegen den Eigentümer zustehen. Obligatorische Rechte zum Besitz (zB Miete, Leihe) gewähren unstreitig ein Besitzrecht. Vorkaufs-, Kauf- und Rückkaufsrechte sind auch dann rechtsgültig, wenn sie im Grundbuch nicht eingetragen sind. In diesen Fällen hat die berechtigte Person jedoch keinen dinglichen Anspruch, sondern lediglich ein obligatorisches Recht gegenüber dem veräussernden Eigentümer. Verkauft der Eigentümer an einen Dritten, ist diese Eigentumsübertragung rechtsgültig, und der ursprünglich Berechtigte kann lediglich Schadenersatz geltend machen.
| Karlo Heppner Mexico Local time: 11:09 Specializes in field Native speaker of: German PRO pts in category: 333
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