GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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10:00 Oct 12, 2019 |
German to Russian translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / Erbrecht | |||||||
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| Selected response from: Katsiaryna Parkhamets Belarus Local time: 06:35 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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4 | другие/остальные дети |
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3 | отказывающиеся (от наследства) |
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отказывающиеся (от наследства) Explanation: отказывающиеся (от наследства) братья и сестры |
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другие/остальные дети Explanation: другие (остальные) дети дарителя/предающего лица/отчуждающего лица -- братья и сестры получателя Überlassungsverträge Vertragsgestaltung Grundbesitz wird nicht nur kaufweise gegen Entrichtung eines dem Verkehrswert entsprechenden Preises veräußert, sondern ebenso häufig aus Gründen, die nicht primär wirtschaftliche sind. Dazu gehören vor allem Schenkungen, seien es reine Schenkungen, bei welchen der Veräußerer keine Gegenleistung erhält, oder sogenannte gemischte Schenkungen, die mit gewissen Gegenleistungen z. B. der Verpflichtung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern an Geschwister, Pflegeverpflichtungen o. ä. verbunden sind. Für alle diese Verträge verwendet man den Begriff "Übertragungsverträge" oder „Überlassungsverträge“. Häufig schenken Eltern - zumeist aus steuerlichen Gründen - bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an ihre Kinder, welche dieses Vermögen später ohnehin als Erben erhalten hätten. In diesem Falle wird daher auch von "vorweggenommener Erbfolge" gesprochen. Bei allem berechtigten Vertrauen in ihre Kinder sollten Eltern bei solchen Verträgen nicht auf gewisse Sicherungen verzichten: Sie können sich etwa ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Beschenkte den Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern ohne deren Zustimmung veräußert oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zudem ist in der Regel angebracht, dass die Eltern bei Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) zurückbehalten oder sich eine nach Möglichkeit wertgesicherte und durch eine mittels Reallast grundbuchlich abgesicherte Leibrente ausbedingen. Auch werden die Eltern häufig den Wunsch nach Eingehung einer Pflegevereinbarung äußern, die ebenfalls durch eine Reallast grundbuchlich abgesichert werden kann. Sind mehrere Kinder vorhanden, sorgt der Notar für eine ausgewogene und faire Übertragung des Familienvermögens. So kann beispielsweise eine Vereinbarung im Schenkungsvertrag getroffen werden, nach der die anderen - weichenden - Geschwister ausbezahlt werden. Damit der Beschenkte im Erbfall seinen Geschwistern gegenüber nicht bevorteilt wird, berät Sie der Notar bei der Gestaltung eines flankierenden Testament oder Erbvertrages. https://www.ott-forst.de/notare-muenchen-kompetenzen/notar-i... |
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