GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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19:02 Sep 18, 2018 |
English to German translations [PRO] Tech/Engineering - Safety / Genehmigung zur Ausführung einer gefährlichen Arbeit | |||||||
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| Selected response from: Johannes Gleim Local time: 23:20 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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5 +1 | Erlaubnis aufheben / Erlaubnisschein einziehen |
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Discussion entries: 4 | |
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closure of the permit Erlaubnis aufheben / Erlaubnisschein einziehen Explanation: Für die Anwort ist eine längere Erklärung erforderlich, wobei ich davon ausgehe, dass die nachstehend geforderten Prüfungen nach Arbeitsbeendigung bereits erfolgt sind (was aus dem Kontext nicht hervorgeht. Anderenfalls sind die Prüfungen mit in die Antwort einzuschließen: Abschrift Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen DBUV Information 203-001 (BGI 519) Oktober 2015 Eine Broschüre für die Elektrofachkraft und den elektrotechnisch unterwiesenen Mitarbeiter : 5.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand : 1. Freischalten 2. Gegen Widereinschalten sichern 3. Spannungsfreiheit feststellen 4. Erden und Kurzschließen 5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken : 5.1.7 Unter Spannung setzen nach beendeter Arbeit Mit dem Verfahren zum Wiedereinschalten nach Beendigung und Überprüfung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich an der Arbeitsstelle keine Personen, Werkzeuge und Hilfsmittel mehr befinden. Alle getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (Schilder, Erdung und Kurzschließung, Schutz gegen Wiedereinschalten) sind zu entfernen bzw. aufzuheben. Die Aufhebung der 5 Sicherheitsregeln erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Sobald eine der Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben wurde, ist die Anlage bzw. sind die Anlagenteile als unter Spannung stehend zu betrachten. Wenn der Arbeitsverantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die Arbeitsstelle wieder einschaltbereit ist, muss er dem Anlagenverantwortlichen die Beendigung der Arbeiten und die Einschaltbereitschaft melden. https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd... Die Prüfpflicht wird durch die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" abgedeckt. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar: • vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und • in bestimmten Zeitabständen. https://www.elektrofachkraft.de/pruefung/wartungs-und-pruefp... § 5 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1.vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2.in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe DA zu § 5 Abs. 4). (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet. Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd... Ein Erlaubnisschein hilft bei der Übertragung von elektrotechnischen Tätigkeiten Wer elektrotechnische Arbeiten übertragen will, übernimmt eine große Verantwortung. Im Vordergrund steht dabei die weitgehend gefahrlose Ausübung der Tätigkeiten durch den Mitarbeiter. Je komplexer die Tätigkeit bzw. je mehr Mitarbeiter beauftragt werden sollen, umso wichtiger ist es, die Aufgabe schriftlich zu übertragen : Der Abschluss der Arbeiten erfordert eine Meldung an den Anlagenverantwortlichen Nachdem die Arbeiten beendet wurden, müssen hierüber alle Beteiligten informiert werden. Weitere Tätigkeiten sind dann nicht mehr zulässig. Der Anlagenverantwortliche hat sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Personen, Werkzeuge, Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände aus dem Arbeitsbereich entfernt worden sind. Im Anschluss erfolgt die Rückabwicklung der fünf Sicherheitsregeln. http://elektrofachkraft-wissen.de/rechtlich-sicher-elektrote... Wie BASF die Elaubnisscheine handhabt: Erlaubnisscheine gelten immer nur bei Einhaltung aller festgelegten Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilungen und Sicherungsmaßnahmen auf den Erlaubnisscheinen gelten jeweils nur für einen Anlagenteil und einen begrenzten Zeitraum (Tag/Schicht des ausführenden Gewerks). Sind die Arbeiten nach diesem freigegebenen Zeitraum noch nicht abgeschlossen können die Erlaubnisscheine verlängert werden, wenn a) die Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen unverändert und b) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weiterhin den Angaben auf den Erlaubnisscheinen entsprechen. : Ist aus betrieblichen Gründen eine Arbeitsunterbrechung erforderlich, ist der Erlaubnisschein durch den Aussteller einzuziehen. Während der Arbeitsausführung muss das Original des Erlaubnisscheins vom Ausführenden bei I 1b unterschrieben und an der Arbeitsstelle bereitgehalten werden. Die Aufhebung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit (D) darf erst nach schriftlicher Fertigmeldung (L) und ggf. Vor-Ort-Kontrolle veranlasst werden https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd... |
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