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German translation: Erstkunde, Erstkäufer

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
English term or phrase:original retail customer
German translation:Erstkunde, Erstkäufer
Entered by: Katja Schoone

15:58 Aug 8, 2014
English to German translations [PRO]
Bus/Financial - Law (general) / Garantie
English term or phrase: original
Es geht um eine Garantieerklärung:

xy guarantees the *original* retail customer that the product is in conformity with the specifications listed in the instruction manual for the statutory period from the date of purchase by the original retail customer (this period of time may vary from one country of purchase to another).

Warranty is only valid for new products purchased by the *original* retail customer through an authorized xy dealer.

Es geht wohl darum, dass die Garantie nur für den Einzelhandelskunden gilt, der die Ware direkt gekauft hat und nicht für Kunden, die es sozusagen secondhand von dem "original" Kunden gekauft haben.

Frage ist nur, wie drücke ich das auf DE aus? Bislang habe ich ursprünglich, also: xy garantiert dem ursprünglichen Einzelhandelskunden, dass ....

Wie seht ihr das?
Katja Schoone
Germany
Local time: 21:13
Erstkunde / Erstkäufer
Explanation:
„Erstkunde“ ist der Verbraucher, der als erstes das Produkt von W6, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert, erworben hat. „Garantienehmer“ ist der Erstkunde, der Verbraucher ist und sich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen bei W6 registriert hat:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd...

Die Rechte aus dieser Garantie kann der Verbraucher durch eine schriftliche Fehleranzeige aus der sich Name, Adresse des Anspruchstellers sowie die Art der Beanstandung entnehmen lassen, innerhalb der Garantielaufzeit gegenüber dem Fachhändler, bei dem der Erstkunde das Produkt gekauft hat, geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher den Fehler bei dem Fachhändler innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nach dem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Verbraucher durch Vorlage des Kaufbelegs des Erstkunden nachzuweisen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist:
http://www.kuechenprofi.de/pdfs/KP_Herstellergarantie.pdf

Mir scheint auch dein Ergebnis nicht ganz stimmig. Zwar gelten die Rechte der §§ 434 ff. nur zwischen Verkäufer und Käufer, aber der Erstkäufer kann seine Gewährleistungsansprüche (oder auch Ansprüche aus Sachmängelhaftung) natürlich an den Zweitkäufer ABTRETEN. Bei Mitübereignung des Kaufvertrages wird man wohl von einer Abtretung ausgehen müssen.
Daraus folgt grundsätzlich, dass der Zweitkäufer wohl entsprechende Rechte wird gegenüber dem Verkäufer geltend machen können.
Problematisch wird es, wenn der Verkäufer z.B. in seinen AGB eine Abtretung der Gewährleistungsrechte ausschließt
:
http://www.juraforum.de/forum/t/gewaehrleistung-oder-garanti...

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Note added at 2 Tage5 Stunden (2014-08-10 21:17:00 GMT) Post-grading
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Gerne & viel Erfolg!
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Coqueiro
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Coqueiro


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original retail customer
Erstkunde / Erstkäufer


Explanation:
„Erstkunde“ ist der Verbraucher, der als erstes das Produkt von W6, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert, erworben hat. „Garantienehmer“ ist der Erstkunde, der Verbraucher ist und sich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen bei W6 registriert hat:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd...

Die Rechte aus dieser Garantie kann der Verbraucher durch eine schriftliche Fehleranzeige aus der sich Name, Adresse des Anspruchstellers sowie die Art der Beanstandung entnehmen lassen, innerhalb der Garantielaufzeit gegenüber dem Fachhändler, bei dem der Erstkunde das Produkt gekauft hat, geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher den Fehler bei dem Fachhändler innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nach dem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Verbraucher durch Vorlage des Kaufbelegs des Erstkunden nachzuweisen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist:
http://www.kuechenprofi.de/pdfs/KP_Herstellergarantie.pdf

Mir scheint auch dein Ergebnis nicht ganz stimmig. Zwar gelten die Rechte der §§ 434 ff. nur zwischen Verkäufer und Käufer, aber der Erstkäufer kann seine Gewährleistungsansprüche (oder auch Ansprüche aus Sachmängelhaftung) natürlich an den Zweitkäufer ABTRETEN. Bei Mitübereignung des Kaufvertrages wird man wohl von einer Abtretung ausgehen müssen.
Daraus folgt grundsätzlich, dass der Zweitkäufer wohl entsprechende Rechte wird gegenüber dem Verkäufer geltend machen können.
Problematisch wird es, wenn der Verkäufer z.B. in seinen AGB eine Abtretung der Gewährleistungsrechte ausschließt
:
http://www.juraforum.de/forum/t/gewaehrleistung-oder-garanti...

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Coqueiro
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  -> Vielen Dank - Dir auch!

agree  Susanne Schiewe
10 hrs
  -> Dankeschön & schönes WE!
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