GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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08:18 Feb 26, 2013 |
Spanish to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general) | |||||||
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| Selected response from: Cristina Bufi Poecksteiner, M.A. Austria Local time: 10:55 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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3 +2 | (Erwerb der) Staatsangehörigkeit durch Erklärung |
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4 | Optionsmodell |
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3 | Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung |
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(Erwerb der) Staatsangehörigkeit durch Erklärung Explanation: § 5 ... Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das ... Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, § 6 ... wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind... die Staatsangehörigkeit (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). § 5 Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird. § 6 Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html |
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