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German translation: nach seinem bzw. eigenem Ermessen
17:16 Jan 21, 2012
English to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general)
English term or phrase:willfully refuse
Furthermore, the registrar or the relevant company could ***willfully refuse*** to recognize the Sub-Fund as the registered holder of shares previously purchased by the Sub-Fund due to the destruction of the company’s register.
Wörtlich = sich vorsätzlich weigern, wie würde man das schreiben auf Deutsch?
... erhalten hat, kann der Direktor des Internationalen Suchdienstes den weiteren Zugang zu den Archiven und Unterlagen nach freiem Ermessen verweigern. ...
Archivalia: Jungle World: ITS Arolsen verweigert Historikern, die zur ...
archiv.twoday.net/stories/19441887/
29. Mai 2011 – ... Zugang zu den Archiven und Unterlagen nach freiem Ermessen verweigern." Das deutsche Verwaltungsrecht kennt kein freies Ermessen.
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - Schnellansicht ... woraus der Schluß gezogen wird, daß solche Gesellschaften die Eintragung einzig aus wichtigem Grunde, nicht nach freiem Ermessen verweigern dürfen. 8 ...
Vielen Dank an alle für die rege Diskussion - ich habe mich nun für etwas ganz anderes, nämlich "könnte sich die Registerstelle bewusst weigern" entschieden. Die zweite Wahl wäre für mich hier Katjas Lösung gewesen - bei dieser Lösung gefällt mir aber nicht, dass es den Anschein erweckt, dass die Weigerung dann legitim wäre. Schwierige Frage finde ich, möglicherweise auch vom Original her nicht ganz einfach. 4 KudoZ points were awarded for this answer
Nochmal: Derjenige, der von dem Eintritt des geschilderten Risikos einen Vor- oder Nachteil hätte, ist nicht der Registerführer. Es handelt sich um eine Risikobeschreibung aus einem Verkaufsprospekt, wenn ich das richtig verstehe. Das Risiko ist: Ein Verzeichnis, in dem der Teilfonds, in den der Anleger investieren soll, als Aktionär gelistet ist, geht unter. Es steht dem Registerführer frei, den Teilfonds nicht als Inhaber anzuerkennen, wenn das Verzeichnis, das als Nachweis für das Eigentumsrecht an den betreffenden Anteilen gilt, nicht mehr vorhanden ist. Es liegt in seinem Ermessen. Er kann sich schlicht weigern. Einfach weigern kann er sich. Ob er das vorsätzlich, willentlich oder absichtlich tut, ist nicht relevant, meine ich. Das Ergebnis für den Anleger in den Teilfonds ist das gleiche: Eine verlorene Investition des Teilfonds.
ich denke schon, dass es Abgrenzungen gibt - willkürlich (heißt für mich, wie es mir gerade passt), vorsätzlich ginge für mich in Richtung "arglistig", ist aber nicht so stark. Deshalb hatte ich darauf gehofft, dass es eine eindeutige juristische Zuordnund gibt. Und "nach freiem Ermessen" wäre für mich völlig neutral (im Grunde dasselbe wie "schlicht" tja... bin kein Jurist, glaube aber, dass sowas vor Gericht schon differenziert würde ...
Ich glaube hier nicht an willkürlich. Ich denke, dass der Registrar hier nach eigenem/freien Ermessen entscheiden darf, ob er evtl. ablehnt auf Grund der "Zerstörung" des companies register.
sind diese Begriffe denn nicht klar abgegrenzt? Ist denn willkürlich = vorsätzlich (so würde ich willfull übersetzen) = arglistig = sonst was - ist das denn von den Auswirkungen/von der Aussage her wirklich alles dasselbe? Bin ehrlich gesagt nach euren Vorschlägen und Antworten nicht wirklich schlauer ...
glaube nicht, dass hier auf Deutsch willkürlich stehen würde, denn das bedeutet, dass sie wenn ihnen die Nase eines Anlegers nicht passt, einfach ablehnen können. Vielleicht tun sie es auch so, aber ich denke, es sollte zumindest so aussehen, als wäre ein Plan dahinter. Daher schlage ich vor: nach eigenem Ermessen oder nach ihrem Ermessen.
Dann sieht es so aus, als würde eine Weigerung vorher abgewogen werden und das hat auch mehr mit Willen zu tun, als das willkürliche, auch wenn da der Willen im Wort steckt ;-)
Ich glaube, es geht weniger um die Einstellung des Registrars o.ä. zu der ganzen Sache... Ich sage mal so, ist das Verzeichnis nicht mehr vorhanden, kann er quasi nach eigenem Ermessen handeln, d. h. sich auch schlicht weigern. Einen schönen Abend wünsche ich bei dieser Gelegenheit.
und sorry, ich habe vllt. wichtigen Kontext unterschlagen: Hier geht es um Anlagen eines Fonds in den Schwellenländern, wo das Eigentum von Aktien mitunter nur über eine Eintragung in einem Gesellschaftsregister nachgewiesen wird, was wiederum mit bestimmten Risiken für den Fonds (wie hier beispielhaft erklärt) verbunden ist.
da steckt die "Kür" drin, also ich handele ohne Rücksicht auf die Interessen anderer nur meinem eigenen Willen folgend, obwohl ich auch anders könnte: die Wahl (Kür) hätte.
setzt vorsätzlich "bewusst" schon voraus. Vorsätzlich ist ein Tun schon immer dann, wenn ich weiß, was ich tue, und das auch will (und nicht etwa dazu gezwungen werde). Das wäre hier auch ein registrar, der meint, nicht anders handeln zu dürfen.
Absichtlich ist schon mehr: dann kommt es mir auf den Erfolg meines Handelns an, ich tue es nur, um genau das zu erreichen.
Hier würde ich eher an mutwillig / böswillig / *willkürlich* denken, denn im Ausgangssatz ist ja wohl andedeutet, dass das ein Unding ist, sich auf die Vernichtung der Unterlagen zu berufen, etwa wie wenn ich vorgebe, meine Freunde nicht mehr zu kennen, nur weil mein Adressbuch verbrannt ist.