Pełny kontekst 19:46 Jan 17, 2012
Auf Antrag des Berechtigten ist die Waisenpension oder der Kinderzuschuss auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren, wenn und solange das Kind • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung (Universität, Hochschule, Akademie etc.) muss ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes betrieben werden; • seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des obgenannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
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