GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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12:48 Sep 29, 2007 |
Polish to German translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s) / umowa adzierżawy | |||||||
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| Selected response from: bdasler Poland Local time: 01:58 | ||||||
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Discussion entries: 2 | |
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sich Sachfrüchte/Rechtsfrüchte aneignen Explanation: Z definicji z Brockhausa: Nutzungsrecht, 1) bürgerliches Recht: das Recht, sich in Abhängigkeit von der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen Sachfrüchte, z.B. Erzeugnisse wie Obst beziehungsweise so genannte Rechtsfrüchte, z.B. Miete oder Zinsen, aneignen zu können und auch die Sache gebrauchen zu dürfen. Das Nutzungsrecht steht ursprünglich dem Eigentümer einer Sache zu (§903 BGB), kann jedoch von diesem vertraglich auf andere Nutzer übertragen werden, z.B. auf den Mieter (§§535ff. BGB), den Pächter (§§ 581ff. BGB). (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002 |
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die Nutzungen (der Sache) zu ziehen Explanation: ...berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen ... der Pächter die Nutzungen aus der Sache ziehen darf |
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Genuss (Ziehung) der Früchte (Nutzungen) Explanation: Fruchtziehungsrecht Das Fruchtziehungsrecht bezeichnet das Recht, die Erträge, die mit der Benutzung einer Sache einhergehen, zu behalten. Beispiel: Durch einen Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den ²Genuss² (die Ziehung) der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit unterscheidet sich der Pachtvertrag vom (reinen) Mietvertrag (§ 535 BGB), welcher dem Mieter lediglich den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes gestattet. pozd. bt -------------------------------------------------- Note added at 1 Stunde (2007-09-29 13:48:52 GMT) -------------------------------------------------- to właśnie odróżnia dzierżawę od najmu: prawo pobierania pożytków, a nie tylko użytkowania |
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